Geschäftsbedingungen
1. Die in unseren Angeboten enthaltenen Angaben
basieren auf uns erteilten Informationen. Wir bemühen uns, über
Objekte und Vertragspartner möglichst vollständige und richtige
Angaben zu erhalten. Eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit
können wir jedoch nicht übernehmen.
Zwischenverkauf und Vermietung bzw. Verpachtung bleiben vorbehalten.
2. Mit dem Abschluß eines durch unseren Nachweis
oder unsere Vermittlung zustande gekommenen Kauf-, Miet- oder sonstigen
Vertrages ist die ortsübliche Nachweis- bzw. Vermittlungsgebühr
zu zahlen. Unsere Angebote sind nur für den Empfänger selbst
bestimmt und dürfen ohne schriftliche Einwilligung nicht an Dritte
weitergegeben werden. Zuwiderhandlung verpflichtet zu Schadenersatzleistung
mindestens in Höhe der ortsüblichen Nachweis- bzw. Vermittlungsgebühr.
Die Aufnahme von Verhandlungen bedeutet Auftragserteilung und Anerkennung
vorstehender Bedingungen. Tätigkeit für den anderen Teil ist
uns gestattet.
3. Der Makler ist berechtigt, auch für den Verkaufsinteressenten
entgeltlich tätig zu werden.
4. Der Nachweis durch uns gilt als anerkannt, wenn
bereits bekannte Objekte nicht unverzüglich nach Kenntnis unseres
Angebotes zurückgewiesen werden unter gleichzeitiger Bekanntgabe,
woher die Kenntnis des Objektes erlangt worden ist. Im Falle der Unterlassung
dieser Mitteilung gilt der obige Nachweis als ursächlich für
einen Vertragsabschluß. Bei direkten Verhandlungen zwischen den Beteiligten
ist stets auf uns Bezug zu nehmen.
5. Die Provision aus der Gesamtkaufsumme entsteht
und ist zahlbar bei Abschluß des notariellen Vertrages. Die Provisionspflicht
entfällt nicht, wenn der Vertrag ohne uns direkt oder durch Dritte
zum Abschluß gekommen ist, wenn die Übertragung des Verfügungsrechts
an einem Grundstück in anderer Rechtsform als durch Vertrag geschieht
oder wenn dritte Personen ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufsrecht
ausüben. Die ortsübliche Maklerprovision ist ferner zu zahlen,
wenn mit dem von uns nachgewiesenen Interessenten innerhalb von zwei Jahre
ein anderes Grundstücksgeschäft abgeschlossen werden sollte.
6. Unser Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen,
wenn der abgeschlossene Vertrag später rückgängig gemacht
wird, infolge Anfechtung hinfällig ist oder sich aus einem sonstigen
Grund als rechtsungültig erweist, den der Auftraggeber zu vertreten
hat.
7. Von einem Vertragsabschluß muß uns
auch nach Beendigung des Auftrages unverzüglich unter Angabe des Objektes,
des Vertragsabschließenden und des Kaufpreises Mitteilung gemacht
werden.
8. Direkte oder durch andere Makler benannte Interessenten
sind an uns zu verweisen, sofern uns Alleinauftrag erteilt worden ist.
Im Falle eines Vertragsabschlusses haftet uns der Auftraggeber für
die volle Provision.
9. Wird statt des Ankaufs eine Vermietung oder Verpachtung
vereinbart, so ist bei Vertragsabschluß die hierfür ortsübliche
Maklerprovision zu zahlen. Sofern binnen einer Frist von zwei Jahren nach
Abschluß des vorerwähnten Rechtsgeschäftes mit dem von
uns genannten Vertragspartner ein Kaufvertrag abgeschlossen wird, so verpflichtet
dies zur Zahlung der für einen Kaufvertrag ortsüblichen Maklerprovision.
Sofern ein von uns nachgewiesener Mieter oder Pächter innerhalb von
5 Jahren nach Abschluß des Miet- bzw. Pachtvertrages das Grundstück
ankauft, verpflichtet dies ebenfalls zur Zahlung der ortsüblichen
Maklerprovision, hierbei kann die bereits gezahlte Provision für die
Vermietung in Anrechnung gebracht werden.
10. Unsere Verpflichtungen ergeben sich im übrigen
aus den Vorschriften des BGB über den Maklervertrag.
11. Mündliche Nebenabreden sowie Änderungen
oder Ergänzungen eines Auftrages haben nur Gültigkeit, wenn sie
schriftlich getroffen werden; die Einhaltung der Schriftform ist unabdingbare
Wirksamkeitsvoraussetzung.
12. Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch
dann gültig, falls sich davon einzelne Vorschriften als unwirksam
erweisen. Eine etwa unwirksame Vorschrift ist so umzudeuten oder durch
eine solche rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, daß dem von diesen
Geschäftsbedingungen gewollten Sinn und Zweck entsprochen wird.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der
Sitz des Vermittlers.
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